informa Music & Media GmbH Stand 11/2009
1. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von informa finden auf alle Angebote, sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen, Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge und sonstige vertragliche Leistungen zu Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern auf CD und CD-Derivaten sowie DVD und DVD-Derivaten nebst allem Zubehör und Artikeln – nachstehend auch Ware genannt – gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachstehend Besteller genannt) Anwendung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt informa nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
2. Vertragsschluß
1. Die Angebote von informa sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Angaben in diesem Sinne sowie in öffentlichen Äußerungen von informa oder ihren Gehilfen werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
2. Informa bindet sich vertraglich erst mit der Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, die auch in Form der Rechnung erfolgen kann.
3. Obliegenheiten des Bestellers
Der Besteller übergibt informa kostenfrei sämtliche für die Herstellung der Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern erforderlichen Fertigungsmaterialien wie Masterbänder, Druckfilme, Lithografien etc. am Sitz von informa in Gütersloh.
Die Übergabe der Fertigungsmaterialien stellt eine Mitwirkungshandlung des Bestellers dar. Informa ist nicht verpflichtet, die vom Besteller übergebenen Materialien auf ihre Qualität und Eignung in inhaltlicher und technischer Hinsicht zu überprüfen.
Informa haftet nicht für Mängel und Schäden, die sich daraus ergeben, dass die übergebenen Fertigungsmaterialien mangelhaft oder schadhaft sind.
Für Fertigungsmaterialien übernimmt Informa eine Verwahrung für maximal 12 Monate. Danach ist informa berechtigt, die Fertigungsmaterialien unfrei an den Besteller zurückzusenden. Erfolgt eine Nachauflage der Ware erst nach Ablauf von 12 Monaten, werden die Kosten für ein neues Glasmastering in Rechnung gestellt.
4. Lieferzeit
1. Als Lieferdatum gilt nur ein in der Auftragsbestätigung von Informa genanntes Datum.
2. Erhält Informa die erforderlichen Fertigungsmaterialien nicht rechtzeitig und/oder nicht in verwendbarer Ausfertigung, wird ein von informa mitgeteilter Liefertermin hinfällig. Informa wird dann nach Erhalt der erforderlichen und/oder verwendbaren Fertigungsmaterialien einen neuen Liefertermin bekannt geben.
3. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch von informa gefährdet ist, insbesondere, wenn der Besteller fällige Forderungen von informa nicht erfüllt, ist Informa berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die ausstehenden Zahlungen vorgenommen oder Sicherheit für sie geleistet hat.
Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so ist informa zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Informa ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten.
5. Wird informa selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird sie von ihrer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.
6. Bei von informa zu vertretenden Lieferverzögerungen gilt eine Nachfrist von 3 Wochen (Inland) und 6 Wochen (Ausland) als angemessen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Mahnschreibens des Bestellers bei informa. Liefert informa nicht innerhalb der Nachfrist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die Haftung von informa ist jedoch – soweit leitende Angestellte von Informa nicht grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt haben – auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden des Bestellers begrenzt.
Insbesondere haftet informa nicht für vom Besteller im Verhältnis zu seinem Vertragspartner verwirkte Vertragsstrafen sowie die Folge von Garantiezusagen des Bestellers.
7. Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, hat sich der Besteller an den Lagerkosten pauschal und ohne Nachweis der effektiven Kosten mit 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat zu beteiligen. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche von informa bleiben unberührt.
8. Die Lieferzeit wird angemessen verlängert, wenn sich Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung oder andere unvorhergesehene Umstände außerhalb des Einflussbereichs von informa, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, Erfüllung staatlicher Anforderungen, Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Maßnahmen oder gerichtliche Anordnungen auf die Lieferungen von Ware auswirken.
Das gilt auch, soweit solche Umstände bei Lieferanten und Subunternehmern von informa eintreten. informa ist für solche Umstände nicht haftbar, auch nicht, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem informa sich bereits in Verzug befindet. Die Erfüllung des Vertrages kann in diesen Fällen ausgesetzt werden.
9. Wird die Erfüllung des Vertrages oder eines Vertragsteils aufgrund der Regelung in Nr. 4 (8) länger als 180 aufeinanderfolgende Kalendertage ausgesetzt, so kann jede Partei von dem dann unerfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.
10. Informa hat das ihrerseits zur Erfüllung des Vertrages Erforderliche getan, wenn sie die Ware dem Besteller als abholbereit gemeldet hat, oder, im Falle des Versandes, die Ware zum Versand zur Verfügung stellt.
5. Leistungs- und Erfüllungsort; Gefahrübergang
1. Leistungs- und Erfüllungsort für die vertraglichen Pflichten von Informa und vom Besteller ist der Sitz von informa in Gütersloh.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei informa abzuholen. Informa steht es frei, die Ware an den Besteller auszuliefern. Die Lieferung erfolgt in diesem Falle ab Sitz von informa auf Kosten des Bestellers.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, dass er die Ware bei informa abholen kann. Versendet Informa die Ware, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem informa die Ware an den Transporteur übergibt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Eintritt der Auslieferungsbereitschaft auf ihn über.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Ist kein Festpreis vereinbart, ist informa berechtigt, das Entgelt für die Ware unter Berücksichtigung von Angemessenheit und Üblichkeit zu bestimmen. Diese Berechtigung steht informa auch dann zu, wenn der Besteller bei einer Festpreisabsprache mit der Übergabe der Fertigungsmaterialien an informa in Verzug gerät.
2. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab dem Sitz von Informa in Gütersloh oder ab Sitz des von informa beauftragten Subunternehmers. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Sofern für Sonderwünsche des Bestellers keine Preisvereinbarung besteht, ist informa auch insoweit berechtigt, das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen.
3. Das Entgelt für die Ware wird bei der Übergabe an den Besteller oder den Transporteur oder mit Zugang der Rechnung beim Besteller fällig. Informa ist berechtigt, die Übergabe von der Zahlung des Entgelts abhängig zu machen.
4. Der Zahlungsverzug des Bestellers tritt am Tag der Fälligkeit der Forderung ein. Informa ist berechtigt 1 Tag nach Fälligkeit der Forderung, diese ohne vorherige Mahnung zum Inkasso zu geben. Vorbehaltlich eines höheren Schadens hat der Besteller an informa für jede Mahnung nach Verzugseintritt den Betrag von € 5,00 zu zahlen. Dem Besteller bleibt der Nachweis fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.
5. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat an Informa zu zahlen. Informa bleibt die Geltendmachung eines höheren, dem Besteller der Nachweis eines geringeren Zinsschadens frei.
6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig, wenn dessen Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten, gerichtlich festgestellt oder von Informa anerkannt worden sind.
7. Solange alte Rechnungen offenstehen, ist ein evtl. vereinbarter Skontoabzug unzulässig.
7. Sachmängel
1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Sollte er dabei einen Mangel feststellen, ist er verpflichtet, Informa den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt, soweit sie nicht Mängel aufweist, die bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar waren.
Zeigt sich ein solcher verdeckter Mangel, ist der Besteller verpflichtet diesen ebenfalls unverzüglich informa anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
2. Den Besteller treffen die gleichen Untersuchungs- und Rügepflichten auch hinsichtlich einer Mehr- oder Minderlieferung mit den gleichen rechtlichen Folgen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gelten als genehmigt.
3. Informa haftet für gelieferte Ware unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt:
a. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem für Informa erkennbaren Gebrauch nicht oder unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
b. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist Informa zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von informa durch Nachbesserung (auch mehrfach) oder Ersatzlieferung. Informa ist auch berechtigt, nach ihrem Ermessen von der Nachbesserung zur Ersatzlieferung überzugehen. Ersetzte Ware oder Warenteile sind frachtfrei an informa zurückzusenden.
c. Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze (d) bis (g) – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Ein Recht zur Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz des dadurch bedingten Kostenaufwandes steht dem Besteller nicht zu.
d. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet Informa nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
e. Im Übrigen haftet Informa nur, soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer “Kardinalpflicht” beruht. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden beschränkt.
f. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Informa haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
g. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die Informa gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.