Fanbox erstellen: Verpackungsunternehmen für Konfektionierung, Logistik

Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen - informa Music & Media GmbH

informa Music & Media GmbH Stand 11/2009

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von informa finden auf alle Angebote, sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen, Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge und sonstige vertragliche Leistungen zu Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern auf CD und CD-Derivaten sowie DVD und DVD-Derivaten nebst allem Zubehör und Artikeln – nachstehend auch Ware genannt – gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachstehend Besteller genannt) Anwendung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt informa nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

 

2. Vertragsschluß

1. Die Angebote von informa sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Angaben in diesem Sinne sowie in öffentlichen Äußerungen von informa oder ihren Gehilfen werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

2. Informa bindet sich vertraglich erst mit der Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, die auch in Form der Rechnung erfolgen kann.

 

3. Obliegenheiten des Bestellers

Der Besteller übergibt informa kostenfrei sämtliche für die Herstellung der Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern erforderlichen Fertigungsmaterialien wie Masterbänder, Druckfilme, Lithografien etc. am Sitz von informa in Gütersloh.

Die Übergabe der Fertigungsmaterialien stellt eine Mitwirkungshandlung des Bestellers dar. Informa ist nicht verpflichtet, die vom Besteller übergebenen Materialien auf ihre Qualität und Eignung in inhaltlicher und technischer Hinsicht zu überprüfen.

Informa haftet nicht für Mängel und Schäden, die sich daraus ergeben, dass die übergebenen Fertigungsmaterialien mangelhaft oder schadhaft sind.

Für Fertigungsmaterialien übernimmt Informa eine Verwahrung für maximal 12 Monate. Danach ist informa berechtigt, die Fertigungsmaterialien unfrei an den Besteller zurückzusenden. Erfolgt eine Nachauflage der Ware erst nach Ablauf von 12 Monaten, werden die Kosten für ein neues Glasmastering in Rechnung gestellt.

 

4. Lieferzeit

1. Als Lieferdatum gilt nur ein in der Auftragsbestätigung von Informa genanntes Datum.

2. Erhält Informa die erforderlichen Fertigungsmaterialien nicht rechtzeitig und/oder nicht in verwendbarer Ausfertigung, wird ein von informa mitgeteilter Liefertermin hinfällig. Informa wird dann nach Erhalt der erforderlichen und/oder verwendbaren Fertigungsmaterialien einen neuen Liefertermin bekannt geben.

3. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch von informa gefährdet ist, insbesondere, wenn der Besteller fällige Forderungen von informa nicht erfüllt, ist Informa berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die ausstehenden Zahlungen vorgenommen oder Sicherheit für sie geleistet hat.

Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so ist informa zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Informa ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten.

5. Wird informa selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird sie von ihrer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.

6. Bei von informa zu vertretenden Lieferverzögerungen gilt eine Nachfrist von 3 Wochen (Inland) und 6 Wochen (Ausland) als angemessen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Mahnschreibens des Bestellers bei informa. Liefert informa nicht innerhalb der Nachfrist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Die Haftung von informa ist jedoch – soweit leitende Angestellte von Informa nicht grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt haben – auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden des Bestellers begrenzt.

Insbesondere haftet informa nicht für vom Besteller im Verhältnis zu seinem Vertragspartner verwirkte Vertragsstrafen sowie die Folge von Garantiezusagen des Bestellers.

7. Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, hat sich der Besteller an den Lagerkosten pauschal und ohne Nachweis der effektiven Kosten mit 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat zu beteiligen. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche von informa bleiben unberührt.

8. Die Lieferzeit wird angemessen verlängert, wenn sich Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung oder andere unvorhergesehene Umstände außerhalb des Einflussbereichs von informa, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, Erfüllung staatlicher Anforderungen, Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Maßnahmen oder gerichtliche Anordnungen auf die Lieferungen von Ware auswirken.

Das gilt auch, soweit solche Umstände bei Lieferanten und Subunternehmern von informa eintreten. informa ist für solche Umstände nicht haftbar, auch nicht, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem informa sich bereits in Verzug befindet. Die Erfüllung des Vertrages kann in diesen Fällen ausgesetzt werden.

9. Wird die Erfüllung des Vertrages oder eines Vertragsteils aufgrund der Regelung in Nr. 4 (8) länger als 180 aufeinanderfolgende Kalendertage ausgesetzt, so kann jede Partei von dem dann unerfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.

10. Informa hat das ihrerseits zur Erfüllung des Vertrages Erforderliche getan, wenn sie die Ware dem Besteller als abholbereit gemeldet hat, oder, im Falle des Versandes, die Ware zum Versand zur Verfügung stellt.

 

5. Leistungs- und Erfüllungsort; Gefahrübergang

1. Leistungs- und Erfüllungsort für die vertraglichen Pflichten von Informa und vom Besteller ist der Sitz von informa in Gütersloh.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei informa abzuholen. Informa steht es frei, die Ware an den Besteller auszuliefern. Die Lieferung erfolgt in diesem Falle ab Sitz von informa auf Kosten des Bestellers.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, dass er die Ware bei informa abholen kann. Versendet Informa die Ware, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem informa die Ware an den Transporteur übergibt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Eintritt der Auslieferungsbereitschaft auf ihn über.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Ist kein Festpreis vereinbart, ist informa berechtigt, das Entgelt für die Ware unter Berücksichtigung von Angemessenheit und Üblichkeit zu bestimmen. Diese Berechtigung steht informa auch dann zu, wenn der Besteller bei einer Festpreisabsprache mit der Übergabe der Fertigungsmaterialien an informa in Verzug gerät.

2. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab dem Sitz von Informa in Gütersloh oder ab Sitz des von informa beauftragten Subunternehmers. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Sofern für Sonderwünsche des Bestellers keine Preisvereinbarung besteht, ist informa auch insoweit berechtigt, das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen.

3. Das Entgelt für die Ware wird bei der Übergabe an den Besteller oder den Transporteur oder mit Zugang der Rechnung beim Besteller fällig. Informa ist berechtigt, die Übergabe von der Zahlung des Entgelts abhängig zu machen.

4. Der Zahlungsverzug des Bestellers tritt am Tag der Fälligkeit der Forderung ein. Informa ist berechtigt 1 Tag nach Fälligkeit der Forderung, diese ohne vorherige Mahnung zum Inkasso zu geben. Vorbehaltlich eines höheren Schadens hat der Besteller an informa für jede Mahnung nach Verzugseintritt den Betrag von € 5,00 zu zahlen. Dem Besteller bleibt der Nachweis fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.

5. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat an Informa zu zahlen. Informa bleibt die Geltendmachung eines höheren, dem Besteller der Nachweis eines geringeren Zinsschadens frei.

6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig, wenn dessen Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten, gerichtlich festgestellt oder von Informa anerkannt worden sind.

7. Solange alte Rechnungen offenstehen, ist ein evtl. vereinbarter Skontoabzug unzulässig.

 

7. Sachmängel

1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Sollte er dabei einen Mangel feststellen, ist er verpflichtet, Informa den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt, soweit sie nicht Mängel aufweist, die bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar waren.

Zeigt sich ein solcher verdeckter Mangel, ist der Besteller verpflichtet diesen ebenfalls unverzüglich informa anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.

2. Den Besteller treffen die gleichen Untersuchungs- und Rügepflichten auch hinsichtlich einer Mehr- oder Minderlieferung mit den gleichen rechtlichen Folgen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gelten als genehmigt.

3. Informa haftet für gelieferte Ware unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt:

a. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem für Informa erkennbaren Gebrauch nicht oder unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.

b. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist Informa zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.

Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von informa durch Nachbesserung (auch mehrfach) oder Ersatzlieferung. Informa ist auch berechtigt, nach ihrem Ermessen von der Nachbesserung zur Ersatzlieferung überzugehen. Ersetzte Ware oder Warenteile sind frachtfrei an informa zurückzusenden.

c. Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze (d) bis (g) – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Ein Recht zur Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz des dadurch bedingten Kostenaufwandes steht dem Besteller nicht zu.

d. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet Informa nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

e. Im Übrigen haftet Informa nur, soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer “Kardinalpflicht” beruht. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden beschränkt.

f. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Informa haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

g. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die Informa gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.

8. Sonstige Schadensersatzhaftung

1. Die Bestimmungen in Nr. 7 Ziff. 3 (d) bis (g) gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen von Informa.

2. Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich die Ersatzpflicht von Informa auf das negative Interesse.

3. Für die deliktische Haftung von Informa gelten die Bestimmungen in Nr. 7 Ziff. 3 (d) bis (g) entsprechend.

4. Informa haftet – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nicht für die Freiheit von Schutzrechten Dritter.

 

9. Rücktritt

Wegen einer Pflichtverletzung von Informa, die nicht in einem Sachmangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Informa die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

 

10. Verjährung

1. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren – außer im Fall von Vorsatz – vorbehaltlich des § 479 BGB in 12 Monaten ab Abholung oder ab Lieferung der Ware gem. Nr. 5 Ziff. 2 und 3.

2. Schadensersatzansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

3. Im Übrigen verjähren alle Ansprüche gegen informa 6 Monate nach ihrer Anmeldung.

 

11. Rechtegarantie

1. Der Besteller garantiert, dass er berechtigt ist, die Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger vervielfältigen zu dürfen.

Er garantiert insbesondere, dass die Vervielfältigung nicht gegen Urheber- und verwandte Schutzrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, das Wettbewerbsrecht, Strafgesetze oder Jugendschutzbestimmungen verstößt.

Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für den Erwerb von Nutzungsrechten von Verwertungsgesellschaften, die für die Vervielfältigung und den Vertrieb der Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger erforderlich sind.

Sollte aufgrund Vereinbarung der Parteien die Anmeldung und Bezahlung solcher Lizenzen durch Informa erfolgen, ist Informa berechtigt, die dabei anfallenden Auslagen vom Besteller als Vorauszahlung zu fordern und die Produktion der Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger solange einzustellen, wie der Besteller die erforderliche Vorauszahlung nicht erbracht hat.

Der Besteller wird informa in diesem Falle außerdem spätestens mit Übergabe der Fertigungsmaterialien alle Informationen mitteilen, die für die ordnungsgemäße Anmeldung bei allen einschlägigen Verwertungsgesellschaften benötigt werden.

2. Wenn informa von Dritten wegen der Verletzung eines der vorgenannten Rechte in Anspruch genommen wird, stellt der Besteller Informa von allen Kosten, die mit der Inanspruchnahme verbunden sind, einschließlich der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten frei.

Informa ist nicht verpflichtet, sich gegen die Inanspruchnahme zu verteidigen.

Sobald informa von Dritten wegen der Verletzung eines der genannten Rechte in Anspruch genommen wird, wird Informa den Besteller darüber unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, mit dem Dritten unverzüglich Kontakt aufzunehmen und sich zur Verantwortung für die Herstellung zu bekennen.

 

12. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung

1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen einschl. Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen von informa aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller auf diesen über.

2. Der Besteller ist verpflichtet, jeden Dritten, der Ansprüche auf die gelieferte Ware erhebt, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und Informa entsprechend zu informieren. Bei Pfändungen ist die Abschrift des Pfändungsprotokolls zuzusenden.

3. Bei Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers ist informa berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware abzuholen.

In diesem Zeitpunkt endet die Befugnis des Bestellers, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern.

Der Besteller gewährt informa für diesen Fall bereits jetzt Zutritt zu der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

4. Sofern der Besteller die Ware zum gewerblichen Weitervertrieb herstellen ließ, ist er bis auf Widerruf durch informa berechtigt, die Ware an gewerbliche Abnehmer weiterzuverkaufen.

Verfügt der Besteller über unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, so tritt er bereits jetzt Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstige Forderungen an Informa ab.

Auf Verlangen ist die Abtretung offenzulegen. Informa nimmt die Abtretung hiermit an.

5. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Berechtigung verliert er, wenn eine von informa gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreicht, die Informa ihm mit der Androhung gesetzt hat, bei Fristablauf die Abtretung den Abnehmern des Bestellers offenzulegen.

Der Besteller ist verpflichtet, Informa sämtliche Abnehmer der von Informa hergestellten Ware unter Angabe von Namen und Anschriften unverzüglich anzuzeigen, soweit er die Waren an den jeweiligen Abnehmer übergeben hat.

6. Die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Solange die Ware Eigentum von informa bleibt, erfolgen Verarbeitung oder Umbildung stets im Auftrag für informa, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-)Eigentum von informa durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an informa übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum von informa unentgeltlich.

8. Hat der Besteller mit seinem Abnehmer ein Kontokorrent vereinbart hat, wird anstelle der abgetretenen Forderung aus dem Einzelgeschäft zwischen dem Besteller und seinem Kunden die Forderung des Bestellers aus dem Kontokorrent an informa nach gleicher Maßgabe abgetreten.

Die Abtretung der Forderung aus dem Kontokorrent erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware. Versicherungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen seinen Kunden werden gleichzeitig abgetreten.

9. Soweit die Forderung des Bestellers gegen seinen Kunden aus der Warenlieferung oder dem Kontokorrent die Forderung von Informa gegen den Besteller überschreitet, bezieht sich die Abtretung an Informa auf den erststelligen Teilbetrag der Forderung des Bestellers gegen den Kunden.

Wurde der erststellige Teilbetrag oder ein weiterer Teilbetrag der Gesamtforderung befriedigt, ohne dass die Zahlungsansprüche von Informa gegen den Besteller erfüllt wurden, erstreckt sich die Abtretung auf den jeweils erstrangigen nachfolgenden Zahlungsanspruch des Bestellers gegen seinen Kunden.

10. Der Besteller überträgt Informa bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung von Informa seine Rechte an den von informa vervielfältigten Tonaufnahmen als Tonträgerhersteller aus § 85 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zur Sicherheit.

Gleichzeitig tritt er Informa zur Sicherheit seine Ansprüche aus § 86 UrhG einschließlich der Ansprüche gegen die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten GmbH ab. Der Besteller ist berechtigt, bis auf Widerruf durch Informa die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers einschließlich der Ansprüche aus § 86 UrhG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen.

Diese Berechtigung endet, wenn der Besteller die Ansprüche von Informa aus der Herstellung des Tonträgers nicht befriedigt hat, nachdem informa ihm zur Erfüllung der Ansprüche eine Frist von mindestens 3 Wochen mit der Androhung gesetzt hat, sämtliche Rechte des Tonträgerherstellers nach fruchtlosem Ablauf der Frist selber wahrzunehmen und gegenüber Dritten die Übertragung der Rechte des Tonträgerherstellers bzw. Abtretung des Rechts aus § 86 UrhG offenzulegen.

11. Soweit der Besteller nicht Inhaber der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers ist oder die Rechte nicht übertragen darf, überträgt er zur Sicherheit an den von Informa vervielfältigten Filmaufnahmen unter den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Maßgabe an Informa seine Rechte als Filmproduzent gem. §§ 94, 95 UrhG einschließlich der Vergütungsansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft, deren Mitglied der Besteller ist.

Soweit der Besteller weder Inhaber der Rechte des Tonträgerherstellers noch der Rechte des Filmproduzenten ist oder deren Rechte übertragen darf, überträgt er Informa nach vorstehender Maßgabe und unter den vorstehenden Bedingungen die Rechte des Herstellers einer Datenbank gem. § 87 b) UrhG.

12. Die informa übertragenen Leistungsschutzrechte fallen mit dem vollständigen Ausgleich der Forderung von informa aus der Herstellung der Ware nebst Nebenforderungen ohne weiteres auf den Besteller zurück. Informa und der Besteller einigen sich insoweit bereits jetzt auf den Rückfall der Rechte bei Eintritt der Bedingung.

13. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % bzw. den nach der Rechtsprechung jeweils zulässigen Prozentsatz, ist informa auf Verlangen des Bestellers im Umfang der Übersicherung zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von informa verpflichtet.

14. Sofern für die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts nach den Gesetzen des Bestellerlandes bestimmte Formalitäten zu beachten sind, hat der Besteller hierbei mitzuwirken. Ist nach den Gesetzen des Bestellerlandes der Eigentumsvorbehalt nicht möglich, gilt die Absicherung als vereinbart, die dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht am nächsten kommt.

 

13. Kennzeichnung und Werbung

Informa ist berechtigt, die produzierten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger dezent, aber sichtbar nach Belieben mit einer eigenen Marke zu versehen. Informa darf in branchenüblicher Weise mit einem Hinweis auf den Besteller oder den produzierten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger Eigenwerbung machen.

 

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Gerichtsstand ist Gütersloh, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Das gleiche gilt, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Informa ist berechtigt, den Besteller bei jedem anderen Gericht zu verklagen, welches nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Heimatlandes des Bestellers für den betreffenden Streit zuständig ist.

2. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen informa und dem Besteller findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss aller internationalen Verträge über den Kauf von Waren und internationalem Recht.

 

15. Schlussbestimmungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. In diesem Fall ist die unwirksame Klausel durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken.

2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Soweit von einer Bestimmung abgewichen werden soll, ist die Schriftform erforderlich. Das gilt auch für eine Abrede, mit der vom Schriftformerfordernis abgesehen werden soll.

3. Informa weist darauf hin, dass alle Geschäftsdaten im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwandes mit Hilfe einer EDV-Anlage gespeichert werden.

4. Durch diese Fassung der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen werden alle bisherigen Fassungen außer Kraft gesetzt